Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 26/1984)
(1) Die Bestimmungen des und des bis 5 in der Fassung des Art. I Z 3 gelten ab 1. Juni 1981 auch für Leistungsansprüche, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.
(2) Die Bestimmungen der bis 3, 38 und 41 in der Fassung des Art. I Z 24 bis 26 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Leistungsanspruch nach dem 31. Mai 1981 entstanden ist.
(3) Der unter Anwendung der im Abs. 2 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß den und 2 oder 38 in der Fassung des Art. I Z 24 und 25 gebührt unter Bedachtnahme auf zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z 7 ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1985 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1989 in voller Höhe.
(4) Die Bestimmungen des bis 8 in der Fassung des Art. I Z 24 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
