1. ABSCHNITT
GEMEINDESANITÄTSDIENST
Organisation
(1) Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des örtlichen Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des so aufzubauen, dass die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Pflichten erfüllen können.
(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten nicht für die Städte Linz, Wels und Steyr.
