Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abgabepflichtige Amtshandlungen

(1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbehörden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1. die Genehmigung von Rechtserwerben gemäß , 5, 7 und 8 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994;

2. die Ausstellung von Genehmigungen gemäß §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994;

3. die Erlassung von Feststellungsbescheiden auf Antrag einer Partei, insbesondere gemäß § 11, gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001.