Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderung und Erlöschen der Bewilligung von Glücksspielautomaten

(1) Jede Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Dem Antrag ist ein Gutachten im Sinn des anzuschließen. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn lediglich ein in der Bewilligung gemäß angeführtes Spielprogramm gegen ein anderes in dieser Bewilligung angeführtes Spielprogramm ausgewechselt wird. (Anm: LGBl.Nr. 62/2026)

(2) Die Bewilligung erlischt durch

1. den Ablauf der Bewilligungsdauer oder

2. die Entfernung des Glücksspielautomaten sofern nicht Abs. 3a zur Anwendung gelangt oder

3. das Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons oder

4. die Schließung der Betriebsstätte bei Einzelaufstellung oder

5. das Erlöschen der Ausspielbewilligung der Bewilligungsinhaberin.

(Anm: LGBl.Nr. 62/2026)

(3) Die Bewilligungsinhaberin hat jede Entfernung eines bewilligten Glücksspielautomaten von seinem Standort der Landesregierung vor der Entfernung bekanntzugeben. Bei einem Standortwechsel eines bewilligten Glücksspielautomaten gelangt Abs. 3a zur Anwendung. (Anm: LGBl.Nr. 62/2026)

(3a) Die Bewilligungsinhaberin hat jede geplante Veränderung des Standorts eines bewilligten Glücksspielautomaten unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen den Standortwechsel zu untersagen, wenn durch den Standortwechsel Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder die im Bewilligungsbescheid erlassenen Auflagen verletzt werden. Der Standortwechsel darf bereits vor Ablauf der vier Wochen erfolgen, wenn die Landesregierung eine schriftliche Bestätigung ausgestellt hat, dass eine Untersagung nicht erfolgen wird. (Anm: LGBl.Nr. 62/2026)

(4) Die Landesregierung hat jede Änderung oder jedes Erlöschen der Bewilligung von Glücksspielautomaten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion sowie dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich bekanntzugeben. Zusätzlich zu diesen Behörden ist der Standortwechsel auch der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion des ehemaligen Standorts bekannt zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013, 62/2026)