Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. ABSCHNITT Anpassung des Dienstrechts, Optionsrecht, Verweisungen

Eingetragene Partnerschaft

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: , mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)