8. ABSCHNITT Anpassung des Dienstrechts, Optionsrecht, Verweisungen
Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: , mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
