(Verfassungsbestimmung) Pensionskassenbeitrag
(1) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamten als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3% der Bemessungsgrundlage () zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß ist nicht anzuwenden.
(1a) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Abs. 1 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage () zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im § 108a Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich sind die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(4) Für Vertragsbedienstete gilt § 56a Oö. LVBG.
