Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgeltung von Zeitguthaben

(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach oder nach entstanden sind und nicht unter bis 36 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,

a) bei Versetzung oder Übertritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand oder

b) bei Tod der Beamtin oder des Beamten des Dienststands oder

c) bei Beendigung des Dienstverhältnisses der oder des Vertragsbediensteten oder

d) in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichen Interesse

im Verhältnis 1:1 abzugelten.

(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall des oder bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.

(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)