Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung und Dienstfreistellung

(1) Für Zeiträume, in denen der Landesbedienstete

1. eine Teilzeitbeschäftigung nach oder in Anspruch nimmt, oder

2. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder

3. gegen Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe gemäß und bzw. gemäß und dienstfreigestellt ist,

gebühren dem Landesbediensteten abweichend vom bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren gemäß bis 6 und 8, bis 4 und . Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 49/2005)

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gilt.