Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes ist:

1. Landesbediensteter: Beamter im Dienststand und Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich;

2. Dienstverhältnis: privatrechtliches und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich;

3. Dienstbehörde: die Oö. Landesregierung;

4. Dienstgeber: das Land Oberösterreich;

5. Verwendung: die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.