Einreihung durch Einzelbewertung
(1) Wenn die Bewertung und Einreihung einer Verwendung nicht bereits in der Verordnung nach erfolgt ist, weil sie sich keiner Gruppe zuordnen lässt, ist die Verwendung von Amts wegen nach den im genannten Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach enthaltenen Verwendungen im Einzelfall zu bewerten und in eine Funktionslaufbahn einzureihen.
(2) Auf Landesbedienstete, deren Einreihung durch Einzelbewertung erfolgte, ist im Fall einer nächträglichen Einreihung der Verwendung durch Verordnung bis 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
