Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz ist auf Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich anzuwenden, die
1. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich begründen oder
2. die Option gemäß wirksam erklären.
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes sind:
1. Vertragslehrer (2. Abschnitt Oö. LVBG);
2. Verwaltungspraktikanten (3. Abschnitt Oö. LVBG);
3. Lehrer (5. Abschnitt Oö. LBG).
(Anm: LGBl.Nr. 74/2005)
