Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigte Landesbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.

(2) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß bzw. gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 93/2009)