Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. UNTERABSCHNITT LANDES-ZIELSTEUERUNGSKOMMISSION

Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission

(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an:

1. die Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, für deren Zusammensetzung die Bestimmung des gilt;

2. die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreterinnen bzw. Vertretern, die gemäß bestellt werden;

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes.

(Anm: LGBl.Nr. 22/2025)

(2) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung gleichberechtigt mit der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK (Co-Vorsitz). (Anm: LGBl.Nr. 125/2019)

(3) , 4, 6 und 7 und gelten sinngemäß.