Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zukommenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich sind

1. die Besorgung jener Angelegenheiten, die dem übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehören,

2. die Angelegenheiten des Bürgermeisters nach sowie

3. die Angelegenheiten im Sinne des § 40 Abs. 5 lit. b und d der Oö. Gemeindeordnung 1990.

(Anm: LGBl.Nr. 113/2002, 42/2014)