Mitwirkung der Gemeinden
Die Organe und die Bediensteten der Gemeinden sind verpflichtet, zur auftragsgemäßen Durchführung der Prüfung die notwendige Einsichtnahme in alle hierauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, verlangte Unterlagen zu übergeben bzw. zu übermitteln und die Prüfungsorgane auch sonst bei der Durchführung der Prüfung zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 82/2023)
