Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeindeverbände

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.