Nachprüfungen
Zur Feststellung, inwieweit die bei Prüfungen gemäß bzw. gegebenen Handlungsempfehlungen beachtet und die aufgezeigten Mängel behoben worden sind, kann eine Nachprüfung vorgenommen werden. Auf Nachprüfungen nach Prüfungen gemäß sind die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden. Auf Nachprüfungen nach Kassenprüfungen sind und anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 82/2023)
