Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachweise zum Rechnungsabschluss

(1) Die Gemeinde hat in den Rechnungsabschluss die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.

(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss folgende Nachweise zu enthalten:

1. Nachweis über die Investitionstätigkeit: dieser hat sämtliche Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen der Gemeinde zu enthalten;

2. Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;

3. Nachweis über die liquiden Mittel;

4. Nachweis über die Leistungen für Personal und über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;

5. Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;

6. Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;

7. Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers);

8. Nachweis über die kurz- und langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten;

9. Nachweis über innere Darlehen.

(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)