Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachweise zum Gemeindevoranschlag

(1) Die Gemeinde hat in den Gemeindevoranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.

(2) Darüber hinaus hat der Gemeindevoranschlag folgende Nachweise zu enthalten:

1. Nachweis über die Investitionstätigkeit: dieser hat sämtliche Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen der Gemeinde zu enthalten;

2. Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;

3. Nachweis über Haftungen;

4. Nachweis über Rückstellungen;

5. Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;

6. Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;

7. Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers).

(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)