Urkunden
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister unter Beifügung der Organbezeichnung zu unterfertigen.
(2) Bei elektronisch erstellten Urkunden nach Abs. 1 kann die Unterfertigung von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister auch auf einer technischen Vorrichtung geleistet werden oder durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024) der bzw. des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung erfolgen. Diese Urkunden sind mit einer Amtssignatur gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG zu versehen, wobei § 19 Abs. 3 E-GovG nicht zwingend anzuwenden ist.
(3) Betrifft eine Urkunde gemäß Abs. 1 oder 2 eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.
(4) Betrifft eine Urkunde gemäß Abs. 1 oder 2 eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung ersichtlich zu machen.
(5) Ist die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 3 oder der Hinweis und die erfolgte Genehmigung oder Nichtuntersagung gemäß Abs. 4 auf einer elektronisch erstellten Urkunde selbst nicht möglich, müssen diese in einer Beilage zur elektronisch erstellten Urkunde dokumentiert werden.
(Anm: LGBl.Nr. 91/2018, 55/2026)
