Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Auflösung des Gemeinderates

Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Aufsichtsbehörde die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Aufsichtsbehörde wiederholt im Sinne des einschreiten mußte. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)