Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 38/2025)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.

(2) Kundmachungen von Verordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu beenden.

(3) Verordnungen gemäß und sowie deren Änderungen, welche vor 1. Jänner 2026 gemäß im Gemeinderat beschlossen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften kundzumachen.