Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 72/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen in der Fassung dieses Landesgesetzes sind erstmals für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr bzw. Rechnungsjahr 2020 betreffen, anzuwenden. Für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr bzw. das Rechnungsjahr 2019 betreffen, sind die bis dahin geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.