Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel V

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 91/2018)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) In Gemeinden, in denen durch die Neufassung des und 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. I Z 12) eine Änderung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats eintreten würde, bleibt die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Wahlperiode unverändert. und 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 in der Fassung dieses Landesgesetzes sind erstmals bei der Erstellung der Parteilisten gemäß für die allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter des Gemeindeamts, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits aufgenommen bzw. bestellt sind, ist in der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. I Z 25 und 26) ist erstmals bei der nächsten Besetzung der Funktion der Leiterin bzw. des Leiters des Gemeindeamts anzuwenden.

(4) Verordnungen gemäß , , und jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes (Art. I Z 71, Art. II Z 41, Art. III Z 41 und Art. IV Z 41) können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen individuellen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen.