Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.