Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausbildungsverordnung

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele der bis 74d und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen durch Verordnung insbesondere zu regeln:

– für welche Verwendungen welche Module zu absolvieren sind;

– Inhalt und Ziel der einzelnen Module entsprechend den Erfordernissen für die einzelnen Verwendungen;

– das Prüfungsverfahren;

– den zeitlichen Rahmen für die Absolvierung der Module 1 und 4.

(Anm: LGBl.Nr. 62/2026)

(2) In der Ausbildungsverordnung kann insbesondere auch die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Dienstprüfungen bei anderen Einrichtungen geregelt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2005)