Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendungsänderungen

(1) Modul 1 ist nur einmal zu absolvieren.

(2) Wurde Modul 2 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung noch nicht absolviert, ist es nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung binnen 36 Monaten ab Beginn der neuen Verwendung zu absolvieren.

(3) Wurde Modul 2 im Zeitpunkt einer Änderung der Verwendung bereits absolviert, ist es nur dann erneut zu absolvieren, wenn dies in der Ausbildungsverordnung vorgesehen ist.

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(6) Modul 4 ist nur einmal zu absolvieren.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2005)