Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachsichten

(1) Aus besonderen dienstlichen Gründen kann auf Antrag des (der) Betroffenen die Nachsicht gewährt werden:

1. vom Höchstalter gemäß ;

2. vom Pragmatisierungshindernis gemäß .

(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 2/2011)

(3) Zuständig für die Erteilung der Nachsicht ist

1. hinsichtlich des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts: der Gemeinderat (der Verbandsvorstand),

2. hinsichtlich sonstiger Bediensteter einer Gemeinde: der Gemeindevorstand (der Verbandsvorstand).