8. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEDIENSTETE DES EXEKUTIVDIENSTES
Dienstvergütung für besondere Gefährdung
Dem (Der) exekutivdienstfähigen Bediensteten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner (ihrer) dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine pauschalierte monatliche Dienstvergütung im Ausmaß von
1. 7,30% des im genannten Betrags oder
2. 9,13% des im genannten Betrags, wenn im monatlichen Durchschnitt zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht wird, oder
3. 12,06% des im genannten Betrags, wenn im monatlichen Durchschnitt zumindest zwei Drittel der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbracht werden.
(Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)
