Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung und Dienstfreistellung
(1) Für Zeiträume, in denen der (die) Bedienstete
1. eine Teilzeitbeschäftigung nach oder 107 in Anspruch nimmt, oder
2. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG in Anspruch nimmt, oder
3. gegen Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe gemäß und 158 dienstfreigestellt ist,
gebühren dem (der) Bediensteten abweichend vom bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren gemäß bis 6 und 8, bis 4 und . Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3.
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008)
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gilt.
