Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.
(2) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß gilt Abs. 1 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 2/2011)
