Kürzung des Monatsbezugs Der Monatsbezug eines (einer) Bediensteten wird gekürzt:
1. als Folge einer Teilzeitbeschäftigung;
2. als Folge einer Dienstfreistellung;
3. durch eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung;
4. als Folge einer Suspendierung bei Beamten (Beamtinnen);
5. als Folge der Gewährung einer Freistellung nach den und 112;
6. als Folge einer Dienstverhinderung bei Vertragsbediensteten nach
7. durch Nichtablegung der Dienstausbildung nach .
(Anm: LGBl.Nr. 73/2008, 2/2011)
