(Verfassungsbestimmung)
Pensionskasse für Beamte (Beamtinnen)
(1) Die Gemeinde hat für seine (ihre) Beamten (Beamtinnen) als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3% der Bemessungsgrundlage gemäß zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß ist nicht anzuwenden.
(1a) Die Gemeinde hat für seine (ihre) Beamten (Beamtinnen), die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Abs. 1 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage () zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
(2) Der Beamte (Die Beamtin) kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im § 108a Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(3) Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Gemeinde sind die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
