Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vereinfachtes Verfahren

(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde kann Personalverfügungen nach ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)

(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.