Vereinfachtes Verfahren
(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde kann Personalverfügungen nach ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2006, 76/2021)
(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
