6. ABSCHNITT Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
6. ABSCHNITT Schlussbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.