Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. ABSCHNITT Institutionen und Personen zur Gleichstellung

Institutionen und Personen

Institutionen und Personen, die sich mit der Gleichstellung im Sinn dieses Landesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

1. die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden;

2. die Gleichbehandlungskommissionen der Städte mit eigenem Statut;

3. die Gleichbehandlungsbeauftragten.