Vertrauensperson
(1) In Gemeinden mit fünf bis einschließlich 14 Bediensteten ist eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen.
(2) Der Vertrauensperson stehen die im angeführten Befugnisse zu.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Vertrauensperson
(1) In Gemeinden mit fünf bis einschließlich 14 Bediensteten ist eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen.
(2) Der Vertrauensperson stehen die im angeführten Befugnisse zu.