Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vertrauensperson

(1) In Gemeinden mit fünf bis einschließlich 14 Bediensteten ist eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen.

(2) Der Vertrauensperson stehen die im angeführten Befugnisse zu.