Konstituierung und Geschäftsführung des Dienststellen(Zentral-)wahlausschusses
Für die Konstituierung und die Geschäftsführung des Dienststellen(Zentral-)wahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses () sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellen(Zentral-)wahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat.
