Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (),

2. ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (),

3. die Bekleidung iSd. Bekleidungsordnung nach oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.

(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.