Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 95/2024)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 12 () gilt für Bescheidverfahren, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eingeleitet werden.

(3) Art. I Z 28 () gilt für Freiwillige Feuerwehren, deren Neugründung oder Fusionierung nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in das Feuerwehrbuch eingetragen werden.

(4) Art. I Z 30, 55 und 57 (, und ) gelten für Wahlen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchgeführt werden.

(5) Art. I Z 35 () gilt für provisorische Bestellungen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorgenommen werden.

(6) Art. I Z 39 () gilt für Bestellungen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erfolgen.