Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vermessung und Vermarkung

(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen sind von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des und 2, des , des , des , des sowie der und 43 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, vorzunehmen.

(2) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von hiezu befugten Personen oder zuständigen Behörden und Dienststellen verfaßt und ausgeführt wurden.