Regulierungsplan
(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan zu erlassen.
(2) Der Regulierungsplan hat zu enthalten:
a) die Darstellung des Regulierungsgebietes unter Angabe des Flächenausmaßes und der Benützungsart der hiezu gehörigen Grundstücke, getrennt nach agrargemeinschaftlichen Grundstücken und zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft gehörenden Grundstücken;
b) das Verzeichnis der Parteien () und das Verzeichnis der Anteilsrechte (), soweit diese Verzeichnisse noch nicht öffentlich einsehbar sind;
c) die Regulierung der Nutzungsrechte und die Geldabfindungen gemäß ;
d) die Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen Rechte und wirtschaftlichen Verhältnisse;
e) gegebenenfalls die planliche Darstellung der durch die Regulierung geänderten Grundstücksgrenzen;
f) gegebenenfalls die Satzung () und den Wirtschaftsplan ( und 84).
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Die Bestimmungen des und 4 gelten sinngemäß.
