Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regulierungsplan

(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan zu erlassen.

(2) Der Regulierungsplan hat zu enthalten:

a) die Darstellung des Regulierungsgebietes unter Angabe des Flächenausmaßes und der Benützungsart der hiezu gehörigen Grundstücke, getrennt nach agrargemeinschaftlichen Grundstücken und zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft gehörenden Grundstücken;

b) das Verzeichnis der Parteien () und das Verzeichnis der Anteilsrechte (), soweit diese Verzeichnisse noch nicht öffentlich einsehbar sind;

c) die Regulierung der Nutzungsrechte und die Geldabfindungen gemäß ;

d) die Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen Rechte und wirtschaftlichen Verhältnisse;

e) gegebenenfalls die planliche Darstellung der durch die Regulierung geänderten Grundstücksgrenzen;

f) gegebenenfalls die Satzung () und den Wirtschaftsplan ( und 84).

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(3) Die Bestimmungen des und 4 gelten sinngemäß.