Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.