Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. Maßnahmen entgegen den durch Verordnung angeordneten Eigentumsbeschränkungen nach ohne Bewilligung der Agrarbehörde durchführt oder duldet;

2. den Verfügungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Landesgesetzes bescheidmäßig ergangen sind, zuwiderhandelt;

3. Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 86/2001)