Übermittlungspflicht
Das Landesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
