Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigungen des Grundbuchsgerichtes u.dgl. finden auf Grundstücke, die nicht in einem Grundbuch eingetragen sind, sinngemäß Anwendung.