Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsstoff

Die Prüfungswerberin bzw. der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

1. Fischkunde;

2. Fischhege;

3. Regeln der Weidgerechtigkeit;

4. Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Fischerei regeln;

5. Rechtsvorschriften über den Fischereischutz sowie die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane.