3. ABSCHNITT VERANLAGUNGEN
Zulässige Veranlagungsformen
(1) Folgende auf Euro lautende Veranlagungsformen sind zulässig:
1. Sicht- und Spareinlagen;
2. Termineinlagen;
3. Anleihen ohne eingebettete derivative Komponente;
4. Bundesschatzscheine.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2026)
(2) Veranlagungen sind genehmigungspflichtig, sofern nichts anderes bestimmt.
