Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. ABSCHNITT VERANLAGUNGEN

Zulässige Veranlagungsformen

(1) Folgende auf Euro lautende Veranlagungsformen sind zulässig:

1. Sicht- und Spareinlagen;

2. Termineinlagen;

3. Anleihen ohne eingebettete derivative Komponente;

4. Bundesschatzscheine.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2026)

(2) Veranlagungen sind genehmigungspflichtig, sofern nichts anderes bestimmt.