Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. ABSCHNITT RISIKOAVERSE FINANZGEBARUNG - BESONDERE BESTIMMUNGEN

Fremdfinanzierung

(1) Darlehen bzw. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie auf Euro lauten. Dasselbe gilt für den Abschluss von Leasinggeschäften.

(2) Darlehen bzw. Kredite dürfen - unbeschadet des - keine derivative Komponente enthalten. Sie dürfen nicht zum Zweck der Veranlagung () aufgenommen werden.

(3) Abs. 1 und 2 zweiter Satz gelten sinngemäß für die Begebung von Anleihen und sonstige Formen der Fremdfinanzierung.