4. ABSCHNITT NÄHERE VORSCHRIFTEN
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung kann, soweit dies zur Vermeidung von Spekulation erforderlich oder zweckmäßig ist, mit Verordnung nähere Vorschriften erlassen über
1. das Risikomanagement nach den bis 6, insbesondere über das Management von Kreditrisiko, Marktrisiko, Liquiditätsrisiko, Reputationsrisiko, Rechtsrisiko und das operationelle Risiko;
2. die nötige Qualifikation der Personen und das Vier-Augen-Prinzip nach den und 8;
3. die Erfordernisse der strategischen Jahresplanung nach .
